Jahreshauptversammlung

des „Vereins zur Förderung der Jugendarbeit des Turn- und Sportvereins Hambach 1899 e.V.“

Datum: Mittwoch, den 2.7.2025, 19:30 Uhr
Ort: Sportlerheim TSV Hambach

Tagesordnung

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Bericht des Vorstandes
  3. Bericht des Rechners
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern
  8. Anträge
    – Antrag Vorstand: Satzungsänderungen (s.u.)
  9. Verschiedenes

Der Vorstand des „Vereins zur Förderung der Jugendarbeit des Turn- und Sportvereins Hambach 1899 e.V.“ beantragt folgende Satzungsänderung. Die Änderungen sind farblich hervorgehoben. Die ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 2004 steht hier zum Download bereit: Satzung Foerderverein 2004.

Satzung des

Verein zur Förderung des TSV Hambach 1899 e.V.

  

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des TSV Hambach 1899 e.V. und hat seinen Sitz in Heppenheim.
    Er wurde am 3.5.2004 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen werden.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des TSV Hambach 1899 e.V.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  • 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§ 5 1 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr).
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    2. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
    3. durch Tod mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  7. Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

Sie wird durch elektronische Mitteilung an alle dem Verein zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adressen der Mitglieder sowie durch Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinswebsite bekannt gemacht.

  1. Alternativ oder ergänzend kann die Einladung über weitere digitale Kommunikationsmittel (z. B. Vereins-App, Newsletter oder Messenger-Dienst) erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass alle Mitglieder hiervon rechtzeitig und zuverlässig Kenntnis erlangen können.
  2. Die Einladung in schriftlicher Form per Post erhalten Mitglieder,
    – die über keinen Zugang zu digitalen Medien verfügen und dies dem Verein schriftlich mitgeteilt haben.
    – die dies dem Verein als Wunsch schriftlich mitgeteilt haben.
  3. Mit der Einladung gilt die Mitgliederversammlung als ordnungsgemäß einberufen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern
    5. Anträge
    6. Verschiedenes
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  6. Der Schriftführer hat eine Niederschrift über die Versammlung aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

  • 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    • dem/der Rechner/in
    • dem/der Schriftführer/in.
  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der/die 1. Vorsitzende,
    • der/die 2. Vorsitzende,
    • der/die Rechner/in.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  2. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Entschädigung ihres nachgewiesenen Aufwands; eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des Ehrenamtsfreibetrags nach §3 Nr. 26a ESTG ist zulässig.
  • 8 Ordnungen
  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Die unter 1. aufgeführte Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  • 9 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuergünstiger Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den TSV Hambach 1899 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Heppenheim, den 02.07.2025

Änderungen:

  1. Vereinsname geändert – §1 Pkt. 1, §2 Pkt. 1, §7 Pkt. 6 ergänzt und §9 angepasst
  2. Prozedere der Einladung geändert – §6 Pkt. 2, 3, 4 und 5 ergänzt (digitale Medien)